§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins 
Mit dem Namen Soldatenkameradschaft Teisendorf e. V besteht in der Marktgemeinde Teisendorf eine Vereinigung von ehemaligen Kriegsteilnehmern aus dem 2. Weltkrieg, sowie aktive und ehemalige Soldaten der Bundeswehr.

Nach Eintrag ins Vereinsregister lautet der Name des Vereins

Soldatenkameradschaft e.V. Teisendorf

Zweck des Vereins ist die Förderung
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der Soldaten - und Reservistenbetreuung
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der Denkmalpflege
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des traditionellen Brauchtums

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
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freiwillige Reservistenarbeit in Partnerschaft der Bundeswehr für den Bestand des Gemeindewesens.
- Sportliche Wettkämpfe zur Erhaltung der Wehrtüchtigkeit und Unterstützung der Bundeswehr zur Verteidigung des Friedens.
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Erhaltung der Ehrenmäler

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohen Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Zusätzliche Regelungen des Vereinslebens
1. Den ehemaligen Kriegsteilnehmern soll Respekt und Achtung erwiesen werden.
2. Durch Teilnahme am Volkstrauertag soll derer gedacht werden, die in den beiden Weltkriegen ihr Leben lassen mussten.
3. Verstorbenen Mitgliedern soll durch Teilnahme der Fahnenabordnungen am Begräbnis und Zahlen der hl. Messe für geleistete Dienste am Vaterland gewürdigt werden.
4. Bei Einladung des Kirchenvorstandes zu kirchlichen Festen, soll die Teilnahme der Fahnenabordnung erfolgen, um damit zur feierlichen Umrahmung beizutragen.

§ 3 Aufnahme von Mitgliedern
Jeder Kriegsteilnehmer, ehemalige und aktive Soldaten der deutschen Bundeswehr kann Mitglied des Vereins über die Aufnahme werden. Über die Aufnahme ausländischer Soldaten (NATO- oder EG Partnerstaaten) entscheidet der Ausschuss des Vereins (s. § 11 /2 ).

§ 4 Ehrenmitglieder
Der Ausschuss (§ 11/.2 ) kann Mitglieder;  die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitglieder ernennen.

§ 5 Austritt aus dem Verein
Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit oder am Ende des Vereinsjahres durch schriftliche Abmeldung, beim Vorstand erfolgen.

§ 6 Ausschluss aus dem Verein
1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz vorheriger Mahnung zwei Jahre seinen Beitrag nicht entrichtet und wenn es durch sein Verhalten dem Verein einen Schaden zufügt.
2. Der Ausschuss Muss den Ausschluss mit zwei Drittel Mehrheit der Anwesenden beschließen. Dem betroffenen Mitglied ist vorher Gelegenheit zu geben; sich zu äußern.

§ 7 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Generalversammlung und den Ausschuss (§ 11/2) zu stellen.
Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung Sitz und Stimme.

§ 8 Wiedereintrittsrecht
Ein aus dem Verein freiwillig ausgetretenes Mitglied, kann unter der Bedingung der Erstaufnahme wieder in den Verein eintreten.

§ 9 Jahresbeitrag
Die Beschlussfassung über die Höhe des Jahresbeitrages wird von der General­versammlung (§ 11/ 8 ) durchgeführt.

§ 10 Geschäftsführung und Vertretung des Vereins nach außen
Die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins nach außen obliegt dem 1. Vorstand.

§ 11 Organe des Vereins
1. Vorstand

Die Vorstandschaft besteht aus dem.1. Vorstand, dem 2. Vorstand, dem Kassier; und dem Schriftführer.

2. Ausschuss
Der Ausschuss setzt sich aus der Vorstandschaft, dem Reservistenwart, den beiden Fähnrichen und zwei Beisitzern und dem Ehrenvorstand zusammen.
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes Ausschussmitglied hat Sitz und Stimme.
Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes, bei dessen Abwesenheit, die seines Stellvertreters.

Der Ausschuss kann Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen:
Der Ausschuss beruft zwei Kassenprüfer, die die Richtigkeit des Kassenberichts bei der Generalversammlung feststellen.
Der Ausschuss entscheidet über alle Vereinsangelegenheiten, deren Anhörung nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.

Jedes Ausschussmitglied hat das Recht, auf Antrag in der Ausschusssitzung, Entscheidungen über Vereinsangelegenheiten die Anhörung und Abstimmung durch die Generalversammlung zu überlassen.

3. – 1. Vorstand
Dem 1. Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins nach außen (§ 10).
Er beruft die Generalversammlung und die Ausschusssitzungen ein und führt den Vorsitz.
Er hat dabei für den satzungsgemäßen Ablauf Sorge zu tragen.
Er gibt der Generalversammlung einen Jahresrückblick - und Rechenschaftsbericht des Ausschusses ab:

4. – 2. Vorstand
Der 2. Vorstand arbeitet nach Weisung des 1. Vorstandes und vertritt diesen im Verhinderungsfall.

5. Kassier
Der Kassier hat die Vereinskasse zu führen, alle Einnahmen und Ausgaben im Kassenbuch festzuhalten und zu belegen.
Die Belege sind lückenlos aufzubewahren und zur Kassenprüfung vorzulegen (§ 11/2).
Der Kassier ist für den Einzug der Mitgliedsbeiträge verantwortlich.
Bei der Generalversammlung hat er den Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen.

6. Schriftführer
Der Schriftführer hat die schriftlichen Arbeiten des Vereins zu sorgen, bei der Generalversammlung, sowie bei den Ausschusssitzungen das Protokoll zu führen, alle Aktivitäten und wichtige Vorkommnisse aufzuzeichnen, alle Aktenstücke aufzubewahren, ggf. in der Presse veröffentlichen lassen.

7. Beisitzer des Ausschusses
Die Beisitzer haben die Aufgabe die, Vorstandschaft in ihrer Arbeit zu unterstützen und durch ihr Stimmrecht im Ausschuss die Vereinsführung mit zu verantworten.

8. Generalversammlung
Nach Ablauf eines Geschäftsjahres ist die Generalversammlung (Jahreshauptversammlung) per Brief einzuberufen.
Jedes  Mitglied hat Sitz und Stimme.
Die Generalversammlung kann mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Vereinssatzung ändern.
Die Generalversammlung wählt die Vorstandschaft und die Beisitzer des Ausschusses. Die Wahlperiode beträgt 3 Jahre.
Die Wahl ist geheim durchzuführen. Wahl durch Handheben ist nur zulässig, wenn zwei Drittel Mehrheit der Generalversammlung hierfür stimmen.
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an den Ausschuss und an die Generalversammlung zu stellen.

§ 12    Mitgliedschaft im Kreisverband
Der Verein gehört dem Kreisverband der vereinigten Krieger - und Soldatenkameradschaften des Chiem- und Rupertigaus an, die sich einmal im Jahr zur Tagung treffen.
Die Vorstandschaft soll zu dieser Tagung einige Mitglieder entsenden.

§ 13    Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschIossen werden.
Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Gemeinde Teisendorf, die unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere den Unterhalt oder eine eventuelle Neugestaltung des Kriegerdenkmals zu verwenden hat.

Das Vereinsinventar wird der Gemeinde zur Aufbewahrung übergeben.

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